Bei der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung für die Entfernungspauschale ist auch eine Fährverbindung zu berücksichtigen, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Fährverbindung disqualifiziert sich also nicht allein deshalb, weil es sich nicht um eine Straßenverbindung handelt. Allerdings sieht auch der Bundesfinanzhof ein, dass ein möglicherweise deutlich längerer Umweg trotzdem günstiger sein kann: Besonderheiten einer Fährverbindung wie Wartezeiten, technische Schwierigkeiten oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb können dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist als die kürzeste Verbindung über die Fähre, meinen die Richter.