Dass die Gewährung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, ist unstreitig. Nicht immer eindeutig ist aber, wann der steuerpflichtige Lohn anfällt und wie hoch der Vorteil aus den Aktienoptionen anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer dann zufließt, wenn er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Zur anderweitigen Verwertung zählt insbesondere die Übertragung der Optionen auf einen Dritten. Wann dieser Dritte dann die Option ausübt, hat auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses keine Auswirkung, und die Höhe des steuerpflichtigen Lohns richtet sich nach dem Wert der Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Verfügung darüber, nicht zu deren Ausübung durch Dritte.