Ein Unfall, den Sie auf einer Umwegfahrt zu einer Tankstelle erleiden, führt nur dann zu Werbungskosten, wenn ein enger Zusammenhang der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Betankung des Fahrzeugs besteht. Die Fahrt darf nicht der allgemeinen Lebensführung dienen, vielmehr müssen die Umstände der Lebensführung in den Hintergrund treten und die Absicht zur Förderung des Berufs bei Weitem überwiegen. Der geforderte Zusammenhang zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt nach der Auffassung des Finanzgerichts Saarland nicht vor, wenn Sie auch ohne zu tanken hätten nach Hause fahren und das Fahrzeug am nächsten Tag an einer auf dem Weg liegenden Tankstelle betanken können.