Kaufen Sie von Ihrem Arbeitgeber zu einem objektiv ermäßigten Preis einen Gebrauchtwagen, führt dies zum Zufluss von Arbeitslohn. Für den maßgeblichen, objektiven Endpreis ist nicht der Händlereinkaufspreis relevant, sondern der Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen würde. Zur Bestimmung des Wertes können die im Rechtsverkehr üblichen Marktübersichten herangezogen werden - beispielsweise die Schwacke-Liste.