Nimmt Ihr Kind seine Berufsausbildung bereits am Ersten eines Monats auf, obwohl es noch bis zum letzten Tag dieses Monats seinen Zivil- oder Wehrdienst leistet, so besteht für diesen Monat kein Kindergeldanspruch. Der Kindergeldanspruch wird deshalb verneint, weil Ihnen als Eltern in dieser Zeit keine wesentlichen Unterhaltsaufwendungen entstehen. Ihr Kind erhält als Zivildienstleistender Unterkunfts- und Verpflegungsgestellung bzw. eine finanzielle Ausgleichszahlung.
Beispiel: Ihr Kind leistet bis zum 31. Oktober 2002 seinen Zivildienst ab. Bereits ab dem 1. Oktober 2002 nimmt Ihr Kind seine Berufsausbildung an der Verwaltungsakademie auf, indem es zwei bis dreimal wöchentlich abends bzw. samstags Lehrveranstaltungen besucht. In diesem Fall besteht für den Oktober kein Kindergeldanspruch.