Darlehenszinsen für ein Mietobjekt können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn trotz der Fremdfinanzierung über längere Dauer ein Überschuss der Mieteinnahmen zu erwarten ist. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Eigentümer nicht nur die Herstellungskosten des Vermietungsobjekts, sondern auch anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert, wodurch erhebliche Zinsen aufgelaufen sind, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse ersichtlich war. Mit dem Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht entfällt zugleich auch die Möglichkeit, die Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen zu können.