Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt und entschieden, dass Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag anfechtenden Gläubigers zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück gehören. Die Anfechtung und die daraus folgenden Ansprüche schränken den Inhalt des erworbenen Eigentums ein. Damit dienen die Zahlungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen also wie die Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen dem Vollerwerb des Eigentums und sind deshalb entsprechend als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.