Ein Kaufmann konnte ein Ladenlokal zu besonders günstigen Konditionen anmieten, das er später an seine GmbH zum ortsüblichen Mietsatz weitervermietete. Anders als das Finanzamt sieht der Bundesfinanzhof darin, dass der Kaufmann den Mietvorteil nicht an die GmbH weiterleitet, aber keine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt zumindest dann, wenn die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Entgelt zu mieten.