Mit einem eher unerfreulichen Fall musste sich der Bundesfinanzhof befassen: Der Geschäftsführer einer GmbH im Familienbesitz entzog der GmbH Geld durch fingierte Rechnungen und verwendete dies für private Zwecke. Da der Geschäftsführer zwar nicht selbst Gesellschafter der GmbH, aber der Sohn des Hauptgesellschafters ist, wollte das Finanzamt diesem Hauptgesellschafter die Entnahme als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zurechnen. Doch der Bundesfinanzhof sieht das anders: Wenn dem Gesellschafter die widerrechtlichen und eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt sind und auch nicht in seinem Interesse liegen, dann ist ihm auch keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen.