Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs enthält die Abgabenordnung keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen sind. Im Gegenteil ist darin geregelt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein zu Unrecht nicht ausgezahltes Steuerguthaben kann daher nicht verzinst werden.