In der Deutschen Rechtsordnung lässt sich aus dem Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" keine allgemeingültige, selbständige Anspruchsgrundlage ableiten. Vielmehr gilt dieser Grundsatz nur in Verbindung mit eigenen Anspruchsgrundlagen. Danach darf bei einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Zum gleichen Anspruch kommt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.