Die Investitionszulage gibt es nur für neue Wirtschaftsgüter. Doch selbst ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut gilt nicht mehr als neu, wenn es bereits zum Anlagevermögen eines anderen Unternehmens gehört hat. Das Wirtschaftsgut verbleibt aber im Umlaufvermögen, wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird. Auch eine teilweise Ingebrauchnahme während dieser Zeit ist unschädlich, solange das Wirtschaftsgut nicht zumindest einen seiner Zwecke erfüllt. Im Fall einer Werkzeugmaschine gilt daher, dass sie nicht bereits durch einen Leerlaufbetrieb in Gebrauch genommen wird, sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden, entschied der Bundesfinanzhof.