Teilwertzuschreibungen nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung zählen auch dann zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag, wenn die Teilwertabschreibung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden war. Der Bundesfinanzhof sieht keine Möglichkeit, diese steuerliche Doppelbelastung zum Beispiel durch eine Art negativer Hinzurechnung zu umgehen.