Die Gesetzesänderungen im Jahressteuergesetz 2009 für ehrenamtlich Tätige, Förderer und gemeinnützige Institutionen sind vor allem Ergänzungen zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im vergangenen Jahr und Anpassungen an Europarecht. Im Einzelnen enthält der Regierungsentwurf vom 18. Juni 2008 folgende Punkte:
Übungsleiterfreibetrag: Den sogenannten Übungsleiterfreibetrag erhielten bisher nur Personen, die für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts tätig wurden. Um Problemen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Weg zu gehen, wird dieser Anspruch nun auch auf Auftraggeber aus anderen EU- und EWR-Staaten erweitert. Die Höhe des Freibetrags von 2.100 Euro im Jahr und die übrigen Voraussetzungen bleiben unverändert. Gleiches gilt für den Freibetrag von 500 Euro für andere nebenberufliche Tätigkeiten. Bei beiden Freibeträgen gilt die Änderung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.
Haftung für Spendenbescheinigungen: Bisher haften für fehlerhafte Spendenbescheinigung neben dem Empfänger einer Spende (Verein oder Stiftung) gleichrangig auch dessen gewählte Amtsträger. Damit dieses Haftungsrisiko nicht mehr die Vereinsmitglieder von einem gemeinnützigen Engagement abhält, wird die Haftungsreihenfolge so geändert, dass zukünftig zuerst der Spendenempfänger haftet und die Amtsträger nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn beim Empfänger nichts zu holen ist.
Beiträge an Kulturfördervereine: Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im vergangenen Jahr war die Steuerbegünstigung für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine in Frage gestellt, wenn der Verein den Mitgliedern Vergünstigungen in Form von Jahresgaben, verbilligtem Eintritt etc. gewährt. Da dies nicht beabsichtigt war, erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.
Allgemeinheit: Als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird die "Förderung der Allgemeinheit" neu definiert. Zur Allgemeinheit gehören nach der Änderung nur noch natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland. Dafür wird die "Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland" als weiterer gemeinnütziger Zweck aufgenommen, womit beispielsweise Entwicklungs- und Katastrophenhilfe weiter steuerbegünstigt bleiben.
Extremistische Vereine: Vereine mit extremistischen Zielen erkennt die Finanzverwaltung schon bisher nicht als gemeinnützig an, konnte sich dabei aber nur auf einen Anwendungserlass stützen. Dafür wird nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Steuerbefreiung ausländischer Körperschaften: Ausländische Körperschaften, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als gemeinnützige Organisation erfüllen, werden ab 2009 den inländischen steuerbegünstigten Körperschaften gleich gestellt und sind mit ihren inländischen Einkünften von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt aber - wie auch bei inländischen Körperschaften - nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Buchwertprivileg: Entnahmen aus dem Betriebsvermögen können mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn sie als Spende an eine gemeinnützige Organisation gehen. Eine Korrektur im Einkommensteuergesetz stellt sicher, dass das auch weiter gilt, da der entsprechende Verweis derzeit ins Leere läuft.