Der am 18. Juni 2008 vom Kabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 hält Licht und Schatten für Unternehmer und Freiberufler bereit: Einerseits wurde bei der Kabinettsberatung die Besteuerung von Streubesitzdividenden aus dem Referentenentwurf gestrichen, andererseits die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen wieder aufgegriffen. Auf diese Änderungen müssen Sie sich einstellen:
Buchführung im Ausland: Immer mehr Unternehmen sind international tätig. Bisher ist es aber rein rechtlich nicht möglich, Buchführungsarbeiten auch im Ausland zu erledigen. Um Bürokratiekosten zu senken, soll diese Beschränkung aufgehoben und zumindest die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung erlaubt werden. Allerdings ist diese Erlaubnis an eine ganze Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Die Verlagerung ist nur auf Antrag und nur in EU/EWR-Staaten, mit denen ein Amtshilfeabkommen besteht, möglich. Das Unternehmen muss außerdem den Standort des EDV-Systems angeben und eine Zustimmung des Standortstaates zum Zugriff der deutschen Finanzverwaltung auf die EDV-Buchhaltung vorlegen. Papierbelege müssen im Inland bleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich bleibt. Und schließlich darf das Finanzamt für den Fall der Zuwiderhandlung ein neues Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 Euro festsetzen.
Beschränkter Vorsteuerabzug für Firmenwagen: Vorbehaltlich einer Ermächtigung des EU-Rates will die Bundesregierung die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen wieder einführen. Kommt diese Regelung, dann wäre der Vorsteuerabzug zu 50 % ausgeschlossen für Fahrzeuge, die auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Im Gegenzug würde die bisher notwendige Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. Dazu gehören auch Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden.
Streubesitzdividenden: Nach Protest aus der Wirtschaft wurde der Plan, die Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz aufzuheben, vorerst wieder fallen gelassen. Die SPD will allerdings darauf drängen, dass dieser Punkt wieder aufgenommen wird. Bisher müssen Kapitalgesellschaften für Dividenden und Verkaufserlöse aus Beteiligungen unter 10 % keine Steuer zahlen. Steuerpflicht entsteht nur, wenn die Erlöse ins Ausland fließen, weswegen die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland betreibt. Daher will das Finanzministerium lieber eine generelle Steuerpflicht.
Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung: Als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wird die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auf Tatbestände außerhalb der EU/EWR-Staaten beschränkt. Daneben wird der positive und negative Progressionsvorbehalt bei bestimmten Tatbeständen innerhalb der EU ausgeschlossen. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten negativen Einkünfte gelten.
Einlagen bei negativem Kapitalkonto: Bei negativem Kapitalkonto führen Einlagen nur noch dann zu einem Verlustausgleichsvolumen, wenn die Verluste im Wirtschaftsjahr der Einlage liegen, und durch Einlagen kann kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden.
Heilbehandlungen: Zur Anpassung an EU-Recht werden ambulante und stationäre Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Steuerbefreiung für die Tätigkeit als Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut etc. umfassen viele Details und werden daher in einer der nächsten Ausgaben ausführlich dargestellt.
Einschränkung der erweiterten Kürzung: Bei grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften dürfen zukünftig nur noch die Sondervergütungen an Mitunternehmer in die erweiterte Kürzung einbezogen werden, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen.
Einbringungsgewinn II: Wenn eingebrachte Anteile bei der einbringenden Person bei der Einbringung nicht steuerfrei waren, erfolgt eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II, falls die Anteile von der übernehmenden Gesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert werden.
Lieferung in Freizonen: Eine Ergänzung im Umsatzsteuergesetz soll sicherstellen, dass Lieferungen an Abnehmer nicht steuerfrei sind, wenn die Abnehmer in einer Freizone unternehmerisch tätig sind und die gelieferten Gegenstände für Ausgangsumsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand: Die bestehende Verwaltungspraxis bei der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand wird gesetzlich festgeschrieben. So ist es weiter zulässig, die Ergebnisse aus defizitären Bereichen (z.B. Personennahverkehr) mit gewinnträchtigen Bereichen (z.B. Energieversorgung) zu verrechnen.