Zur Erfüllung von Entsorgungsverpflichtungen können die Unternehmen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Dies hat jetzt das Finanzgericht München für die Entsorgung von Altbatterien entschieden. Bei derartigen Rücknahmegarantien ist ungewiss, ob und in welchem Umfang die Kunden von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht nicht nur gegenüber Kunden, sondern auch gegenüber Dritten, wenn das Unternehmen sich verpflichtet hat, die Altbatterien jedes Herstellers zurückzunehmen. Durch eine solche an die Allgemeinheit gerichtete Erklärung ist ein faktischer Rücknahmezwang entstanden, dem sich das Unternehmen nicht entziehen kann.