Scheidet ein Gesellschafter zum Buchwert aus einer GmbH oder aus einer Personengesellschaft aus, so fällt Schenkungsteuer auf den Unterschied zwischen dem Steuerwert der Anteile und dem Buchwert an, sofern der Gesellschafter einen gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich geregelten Anspruch auf eine Abfindung hat. Dies gilt auch, wenn Anteile eines Gesellschafters zwangsweise eingezogen werden.
Die Anwendung dieser Vorschrift kann vermieden werden, indem die Beteiligten die Gegenleistung für die Übertragung des Anteils untereinander frei aushandeln. Die Vorschrift wirkt sich insbesondere dann negativ aus, wenn zum Betriebsvermögen wertvolle Grundstücke gehören, für die ein Bedarfswert festzustellen ist. Negativ wirkt sich die Vorschrift auch für ertragsstarke Kapitalgesellschaften aus, deren Anteile nach dem sog. Stuttgarter Verfahren bewertet werden. Wenn die Gesellschafter in einem Gesellschaftsvertrag eine Buchwertklausel vereinbaren, so müssen sie berücksichtigen, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters Schenkungsteuer zu zahlen ist, wenn der Anteil einen höheren Wert als die Abfindung hat.