Bei Mietverträgen wird die abgerechnete Leistung, also die Vermietung, erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die vereinbarte Monatsmiete einschließlich dem Umsatzsteuerbetrag die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann. Allerdings ist es nach Ansicht des Saarländischen Finanzgerichts ernstlich zweifelhaft, ob nicht auch eine Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügen kann, um die Angaben im Mietvertrag so zu konkretisieren, dass ein Vorsteuerabzug aus der geschuldeten Miete erfolgen kann. Das Gericht hat jedoch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.