Schon lange gab es Zweifel daran, dass die deutsche Regelung europarechtskonform ist, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug aus einer ursprünglich falschen oder unvollständigen Rechnung erst zum Zeitpunkt der Berichtigung der Rechnung entsteht. Der Europäische Gerichtshof hat nun den Zweiflern Recht gegeben und entschieden, dass diese Regelung tatsächlich europarechtswidrig ist.
Das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlange, dass der Vorsteuerabzug ab dem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem die die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Unternehmer bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. Der Besitz einer Rechnung mit den vorgeschriebenen Angaben sei aber eine formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug. Die klagende Firma muss daher keine Zinsen auf den erhaltenen Vorsteuerabzug aus Rechnungen leisten, die erst im Rahmen einer Betriebsprüfung um die Steuernummer des Rechnungsausstellers ergänzt wurden.