Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung, sofern die Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn über die Entsorgung ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird.
Hat der zur Entsorgung überlassene Abfall einen wirtschaftlichen Wert (werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner der überlassene Abfall die Höhe der Vergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Vergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat.
Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Vergütung grundsätzlich nur vorliegt, wenn die Beteiligten ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben, oder diese wechselseitige Beeinflussung offensichtlich ist. In letzterem Fall muss das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht geprüft werden, wenn weder die Vergütung 50 Euro noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 25 kg je Umsatz übersteigt.
Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind oder die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt. Das ist nur für die gegenseitige Rechnungsstellung von Bedeutung. Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, wirkt sich dies erst aus, wenn zwischen den Beteiligten ein neuer Wert vereinbart wird.
Diese vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen wird es bis zum 31. Dezember 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt allerdings nicht für Materialabfall.