E-Mail 0371 432000 Anfahrt Kanzlei

Sterbegeld ist steuerpflichtig

Das von einem Versorgungswerk an den überlebenden Ehegatten gezahlte Sterbegeld ist Teil der steuerpflichtigen Rente.

Ein einmaliges Sterbegeld, das ein berufsständisches Versorgungswerk neben der laufenden Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten zahlt, unterliegt wie die anderen Rentenzahlungen mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Dass das Sterbegeld zweckgebunden für die Bestattung verwendet wurde, spielt für den Bundesfinanzhof dabei keine Rolle. Diesem Umstand würde dadurch Rechnung getragen, dass Beerdigungskosten, die den Wert des erhaltenen Nachlasses übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Auch die Anwendung des reduzierten Steuersatzes, der für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gilt, hat der Bundesfinanzhof ausgeschlossen.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Mesch Consulting

 Kaßbergstr. 32
 09112 Chemnitz

 +49 371 432000
 +49 371 4320033

 kanzlei@mesch-consulting.de
 www.mesch-consulting.de